1. Entwurf einer deutschen Verfassung 1946

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Veröffentlicht: Dienstag, 13. Dezember 2022 10:26

Entwurf der SED für eine Verfassung von Deutschland

[vom 14. November 1946][1]


[Präambel     
A. Grundlagen der Staatsordnung     Artikel 1-6
B. Grundrechte und Grundpflichten der Bürger     Artikel 7-39
C. Das Parlament der Republik     Artikel 40-64
D. Regierung der Republik     Artikel 65-87
E. Rechtspflege     Artikel 88-95
F. Verwaltung     Artikel 95-104
G. Länder, Kreise und Gemeinden     Artikel 105-109]


In der Gewißheit, daß nur durch eine demokratische Volksrepublik die Einheit der

Nation, der soziale Fortschritt, die Sicherung des Friedens und die Freundschaft mit

den anderen Völkern gewährleistet ist, hat sich das deutsche Volk diese Verfassung

gegeben.


A. Grundlagen der Staatsordnung

ARTIKEL 1

  (1) Deutschland ist eine unteilbare demokratische Republik, gegliedert in Länder.
  (2) Die Farben der Republik sind  . . .[2]

ARTIKEL 2

  (1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, wird durch das Volk ausgeübt und hat dem

Wohle des Volkes zu dienen.
  (2) Das Volk verwirklicht seinen Willen durch die Wahl der Volksvertretungen, durch

Volksentscheid, durch die Mitwirkung an Verwaltung und Rechtsprechung und durch die

umfassende Kontrolle der öffentlichen Verwaltungsorgane.[3]

ARTIKEL 3

  Die Staatsgewalt wird in den Gemeindeangelegenheiten durch die Gemeindevertretungen,

in den Kreisangelegenheiten durch die Kreistage, in den Landesangelegenheiten durch die

Landtage, in den Angelegenheiten der Republik durch das Parlament der Republik

ausgeübt.[4]

ARTIKEL 4

  (1) Alle Bürger, ohne Unterschied, werden entsprechend ihrer Befähigung zum

öffentlichen Dienst zugelassen.
  (2) Ein Arbeitsverhältnis darf die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte oder

öffentlicher Obliegenheiten nicht hindern.

ARTIKEL 5

  Die Angestellten im öffentlichen Dienst sind Diener des Volkes. Sie müssen sich des

Vertrauens des Volkes jederzeit würdig erweisen.[5]

ARTIKEL 6

  (1) Es gibt nur eine Staatsangehörigkeit der Deutschen Republik.
  (2) Die Staatsangehörigen der Deutschen Republik haben in jedem Land die gleichen

Rechte und Pflichten.[6]


B. Grundrechte und Grundpflichten der Bürger

ARTIKEL 7

  (1) Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
  (2) Alle Bürger haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte, es sei denn, daß sie

ihnen wegen Begehung eines Verbrechens oder wegen ihrer nationalsozialistischen oder

militaristischen Betätigung aberkannt worden sind. Jede Bekundung nationalen oder

religiösen Hasses und jede Rassenhetze ist verboten und wird auf das strengste

bestraft. Personen, die militaristische oder nationalsozialistische Auffassungen

verbreiten oder unterstützen, sind aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen. Sie dürfen

leitende Stellungen in der Wirtschaft und im kulturellen Leben nicht bekleiden. Auch

kann ihnen das Wahlrecht entzogen werden.[7]

ARTIKEL 8

  Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der

persönlichen Freiheit durch ein Organ der öffentlichen Verwaltung ist nur auf Grund von

Gesetzen zulässig.[8]

ARTIKEL 9

  Jeder Bürger hat das Recht, sich an einem beliebigen Ort Deutschlands niederzulassen.

Er ist berechtigt, auszuwandern.[9]

ARTIKEL 10

  Jeder Bürger hat das Recht, innerhalb der Schranken der Gesetze seine Meinung durch

Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An der Ausübung

dieses Rechts darf in kein Arbeitsverhältnis hindern und niemand darf ihn

benachteiligen, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.[10]

ARTIKEL 11

  Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Die Republik nimmt sich ihrer

Pflege an und schützt sie vor allem Mißbrauch.[11]

ARTIKEL 12

  Die Wohnung jedes Bürgers ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich. Ausnahmen

sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.[12]

ARTIKEL 13

  Das Briefgeheimnis, das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis sind

unverletzlich. Ausnahmen können nur durch ein Gesetz der Republik zugelassen werden.

[13]

ARTIKEL 14

  (1) Alle Bürger haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht

zuwiderlaufen und die nicht der Verbreitung faschistischer oder militaristischer

Auffassungen dienen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden.[14]
  (2) Dieses Recht kann auch nicht durch Vorbeugungsmaßnahmen beschränkt werden.
  (3) Das Recht, Vereinigungen zur Förderung der Lohn- und Arbeitsbedingungen zu bilden

ist, ist für jedermann gewährleistet. Alle Abreden und Maßnahmen, welche diese Freiheit

einzuschränken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig und verboten. Die

anerkannten Gewerkschaften stehen unter dem Schutz der Republik.[15]
  (4) Die Republik tritt für eine zwischenstaatliche Regelung der Rechtsverhältnisse

der Arbeiter und Angestellten ein, die für die gesamte arbeitende Klasse der Menschheit

ein allgemeines Mindestmaß der sozialen Rechte erstrebt.

ARTIKEL 15

  Jeder Bürger hat ein Recht auf Arbeit. Es ist Aufgabe der Republik, durch

Wirtschaftslenkung jedem Bürger Arbeit und Lebensunterhalt zu sichern. Soweit dem

Bürger angemessenen Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird für seinen

notwendigen Unterhalt gesorgt.[16]

ARTIKEL 16

  (1) Jeder Arbeitende hat das Recht auf Urlaub und Erholung, auf Versorgung bei

Krankheit und im Alter nach Maßgabe der Gesetze.
  (2) Der Sonntag, die Feiertage und der 1. Mai sind Tage der Arbeitsruhe und stehen

unter dem Schutz der Gesetze.
  (3) Zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der arbeitenden Bevölkerung,

zum Schutze der Mutterschaft und zur Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von

Alter, Invalidität, Arbeitslosigkeit und sonstigen Wechselfällen des Lebens dient ein

einheitliches, umfassendes Versicherungswesen auf der Grundlage der Selbstverwaltung

der Versicherten.[17]

ARTIKEL 17

  (1) Die Arbeiter und Angestellten sind an der Regelung der Lohn- und

Arbeitsbedingungen sowie an der wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Kräfte

gleichberechtigt mit den Unternehmern beteiligt.
  (2) Die Arbeiter und Angestellten nehmen diese Rechte durch Gewerkschaften und

Betriebsräte wahr.[18]

ARTIKEL 18

  (1) Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsätzen der sozialen Gerechtigkeit

mit dem Ziel der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle entsprechen. In

diesen Grenzen ist die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen zu sichern.
  (2) Alle privaten Monopolorganisationen, wie Kartelle, Syndikate, Konzerne, Trusts

und ähnliche auf Gewinnsteigerung durch Produktions-, Preis- und Absatzregelung

gerichtete private Organisationen sind verboten und zu bekämpfen.[19]

ARTIKEL 19

  (1) Die selbständigen Gewerbetreibenden und Bauern sind in der Entfaltung ihrer

privaten Initiative zu unterstützen.
  (2) Die Freiheit des Handels und Gewerbes wird nach Maßgabe der Gesetze

gewährleistet.[20]

ARTIKEL 20

  (1) Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. Sein Inhalt und seine

Schranken ergeben sich aus den Gesetzen.
  (2) Das Erbrecht wird nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts gewährleistet. Der Anteil

des Staates am Erbe bestimmt sich nach den Gesetzen.
  (3) Die geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Erfinder und der Künstler genießt

den Schutz und die Fürsorge der Republik.[21]

ARTIKEL 21

  (1) Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und nur auf gesetzlicher

Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entschädigung, soweit ein

Gesetz nicht anderes bestimmt.
  (2) Alle Bodenschätze und alle wirtschaftlich nutzbaren Naturkräfte sind in das

Eigentum der Republik oder der Länder zu überführen. Bis dahin untersteht ihre Nutzung

der Aufsicht der Länder und, soweit gesamtdeutsche Interessen in Frage kommen, der

Aufsicht der Republik.
  (3) Private wirtschaftliche Unternehmungen, die für die Vergesellschaftung geeignet

sind, können durch Gesetz nach den für die Enteignung geltenden Bestimmungen in

Gemeineigentum überführt werden.
  (4) Die Betriebe der Kriegsverbrecher und aktiven Nationalsozialisten sind ohne

Entschädigung in Gemeineigentum zu überführen. Das gleiche gilt für private

Unternehmungen, die sich in den Dienst einer aggressiven Kriegspolitik stellen.[22]

ARTIKEL 22

  (1) Die Republik sorgt durch eine umfassende Wirtschaftsplanung für eine zweckmäßige

Ausnutzung aller Möglichkeiten der Wirtschaft.
  (2) Durch Gesetz können wirtschaftliche Unternehmungen und Verbände auf der Grundlage

der Selbstverwaltung zusammengeschlossen werden, um die Mitwirkung aller schaffenden

Volksteile zu sichern, Arbeiter und Unternehmer an der Verwaltung zu beteiligen und

Erzeugung, Herstellung, Verteilung, Verwendung, Preisgestaltung sowie Ein- und Ausfuhr

der Wirtschaftsgüter nach gemeinwirtschaftlichen Grundsätzen zu regeln.
  (3) Auf Grund eines Gesetzes kann der Republik, den Ländern, den Kreisen oder

Gemeinden durch Beteiligung an der Verwaltung oder in anderer Weise ein bestimmter

Einfluß auf Unternehmungen oder verbände gesichert werden.
  (4) Die Konsumgenossenschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie die

landwirtschaftlichen Genossenschaften und deren Vereinigungen genießen Schutz und

Förderung durch die Republik. Sie sind auf ihr Verlangen unter Berücksichtigung ihrer

Verfassung und Eigenart in die Gemeinwirtschaft einzugliedern.[23]

ARTIKEL 23

  (1) Der private Großgrundbesitz, der mehr als einhundert Hektar umfaßt, wird durch

eine Bodenreform ohne Entschädigung aufgeteilt. Fideikommisse sind aufgehoben.
  (2) Den Bauern wird das Privateigentum an dem ihnen durch die Bodenreform zugeteilten

Boden gewährleistet.[24]

ARTIKEL 24

  (1) Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird überwacht, jeder Mißbrauch verhütet.
  (2) Jedem Bürger und jeder Familie ist eine gesunde, ihrem Bedürfnissen entsprechende

Heimstätte zu sichern. Opfer des Faschismus, Kriegsbeschädigte und Umsiedler sind dabei

besonders zu berücksichtigen.[25]

ARTIKEL 25

  Die Familie steht unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Die Ehe beruht auf der

Gleichberechtigung der beiden Geschlechter.[26]

ARTIKEL 26

  (1) Die Frau ist auf allen Gebieten des staatlichen, wirtschaftlichen,

gesellschaftlichen Lebens dem Manne gleichgestellt. Alle gesetzlichen Bestimmungen, die

der Gleichberechtigung der Frau entgegenstehen, sind aufgehoben.
  (2) Für gleiche Arbeit hat die Frau das Recht auf gleiche Entlohnung wie der Mann.

Die Frau genießt besonderen Schutz im Arbeitsverhältnis.
  (3) Die Mutterschaft hat Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Republik.
  (4) Die außereheliche Mutter steht der ehelichen Mutter gleich.
  (5) Die Tatsache der außerehelichen Geburt darf dem Kinde nicht zum Nachteil

gereichen. Ihm sind die gleichen Bedingungen für die leibliche, geistige und

gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie dem ehelichen Kinde.[27]

ARTIKEL 27

  (1) Jeder Bürger hat das gleiche Recht auf Bildung. Sie wird ihm durch öffentliche

Einrichtungen gewährleistet.
  (2) Für die Bildung der Jugend und ihre schulische Erziehung sorgen öffentliche

Anstalten. Bei ihrer Erziehung wirken Republik, Länder und Gemeinden zusammen.
  (3) Die öffentliche Erziehung erfolgt durch eine für Knaben und Mädchen gleiche,

organisch gegliederte Einheitsschule mit demokratischem Schulsystem auf der Grundlage

der allgemeinen Schulpflicht.[28]

ARTIKEL 28

  (1) Die allgemeine Schulpflicht wird durch die Grundschule erfüllt.
  (2) Nach Beendigung der Grundschule erfolgt die systematische Weiterbildung in der

Berufs- oder Fachschule, in der Oberschule und in anderen Bildungseinrichtungen.
  (3) Der Besuch der Berufsschule ist Pflicht aller Jugendlichen, mindestens bis zum

vollendeten achtzehnten Lebensjahre, wenn sie keine andere öffentliche Schule besuchen.

Die Berufsschule dient der fachlichen Weiterbildung der Schüler. Die Oberschule

vermittelt Wissen und entwickelt Fähigkeiten, die den Besuch der Hochschule

ermöglichen.
  (4) Den Angehörigen aller Schichten des Volkes ist die Möglichkeit zu geben, auch

ohne Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit die zum Studium an einer Hochschule

erforderlichen Kenntnisse an Abend- und Volkshochschulen zu erwerben.[29]

ARTIKEL 29

  (1) Die Schule soll jedem, abhängig von der sozialen und wirtschaftlichen Lage der

Eltern und des Religionsbekenntnisses, die seinen Fähigkeiten und Anlagen entsprechende

vollwertige Ausbildung geben.
  (2) Der Unterricht und die Lernmittel der Grundschulen und Berufsschulen sind

unentgeltlich. Minderbemittelten wird die weitere Bildung in der Oberschule und

Hochschule durch Schulgeldbefreiung, durch Stipendien, Beihilfen und andere Maßnahmen

ermöglicht.[30]

ARTIKEL 30

  (1) Die Schulen sollen die Jugend zu selbständig denkenden und verantwortungsbewußt

handelnden Menschen erziehen, die fähig und bereit sind, sich in das Leben der

Gemeinschaft einzuordnen.
  (2) Als Mittlerin der Kultur hat die Schule die Aufgabe, die Jugend im Geiste des

friedlichen und freundschaftlichen Zusammenlebens der Völker und einer echten

Demokratie zu wahrer Humanität zu erziehen.[31]

ARTIKEL 31

  (1) Die Jugend hat das Recht auf Arbeit und Erholung, gesichert durch entsprechende

Gesetze und Maßnahmen der Republik.
  (2) Für gleiche Arbeit hat der Jugendliche das Recht auf gleichen Entlohnung wie der

Erwachsene.
  (3) Die Jugend hat das Recht auf Freude und Frohsinn. Ihr werden die Kulturstätten

und Kulturgüter zugänglich gemacht.
  (4) Die Jugend wird gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche

Verwahrlosung geschützt.
  (5) Zwangserziehung kann nur nach Maßgabe der Gesetze angeordnet werden.[32]

ARTIKEL 32

  Die religiöse Unterweisung ist Angelegenheit der Religionsgemeinschaften. Die Wünsche

der Schulleitungen sowie der Elternschaft für die Durchführung sind zu berücksichtigen.

Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.[33]

ARTIKEL 33

  (1) Glaubens- und Gewissensfreiheit und die ungestörte Religionsausübung stehen unter

dem Schutz der Republik.
  (2) Der Mißbrauch der Kirche oder des Glaubens für politische Zwecke ist verboten.

[34]

ARTIKEL 34

  (1) Private oder staatsbürgerliche Rechte und Pflichten werden durch die

Religionsausübung weder bedingt noch beschränkt.
  (2) Die Ausübung privater oder staatsbürgerlicher Rechte oder die Zulassung zum

öffentlichen Dienst sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemand ist

verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Verwaltungsorgane haben

nur insoweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu

fragen, als davon Rechte oder Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete

statistische Erhebung dies erfordert.
  (3) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme

an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen

werden.[35]

ARTIKEL 35

  (1) Es besteht keine Staatskirche.
  (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewährleistet.
  (3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig

nach Maßgabe der für alle geltenden Gesetze. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung

des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Die Religionsgesellschaften sind

Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie es bisher waren. Anderen

Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie

durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.

Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem

Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
  (4) Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sind berechtigt, von ihren

Mitgliedern auf Grund der staatlichen Steuerlisten nach Maßgabe der allgemeinen

Bestimmungen Steuern zu erheben.
  (5) Den Religionsgesellschaften werden Vereinigungen gleichgestellt, die sich die

gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.[36]

ARTIKEL 36

  Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden öffentlichen

Leistungen an die Religionsgesellschaften werden durch Gesetz abgelöst.[37]

ARTIKEL 37

  Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in Krankenhäusern,

Strafanstalten oder anderen öffentlichen Anstalten besteht, sind die

Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zugelassen. Niemand darf zur

Teilnahme an solchen Handlungen gezwungen werden.[38]

ARTIKEL 38

  Wer aus einer Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechtes mit bürgerlicher Wirkung

austreten will, hat den Austritt bei Gericht zu erklären oder als Einzelerklärung in

öffentlich beglaubigter Form einzureichen.[39]

ARTIKEL 39

  Die Entscheidung über die Zugehörigkeit von Kindern zu einer Religionsgesellschaft

steht bis zu deren vollendetem vierzehnten Lebensjahr den Erziehungsberechtigten zu.

Von da ab entscheidet das Kind selbst über seine Zugehörigkeit zu einer Religions- oder

Weltanschauungsgemeinschaft.[40]


C. Das Parlament der Republik

ARTIKEL 40

  (1) Das Parlament ist das höchstes Organ der Republik.
  (2) Die Gesetzgebung der Republik obliegt ausschließlich dem Parlament. In seiner

Hand liegt die oberste Kontrolle über alle Regierungsmaßnahmen, Staatshandlungen, über

die gesamte Verwaltung und Rechtsprechung.
  (3) Das Parlament wählt die Regierung der Republik. Die Regierung in ihrer Gesamtheit

und jeder einzelne Minister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des

Parlaments.[41]

ARTIKEL 41

  (1) Das Parlament besteht aus den vom Volk gewählten Abgeordneten.
  (2) Die Abgeordneten werden durch allgemeine, gleiche, geheime und unmittelbare Wahl

nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
  (3) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen

unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.[42]

ARTIKEL 42

  (1) Wahlberechtigt sind alle Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  (2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bürger, die das 21. Lebensjahr vollendet

haben.
  (3) Auf je  . . .  Einwohner entfällt ein Abgeordneter.
  (4) Das Nähere bestimmt ein Wahlgesetz.[43]

ARTIKEL 43

  (1) Wahlvorschläge können nur von zugelassenen Parteien und zugelassenen

Organisationen eingereicht werden.
  (2) Wahlfreiheit und Wahlgeheimnis sind gewährleistet.[44]

ARTIKEL 44

  (1) Die Wahl findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.
  (2) Das Parlament versammelt sich am Sitz der Regierung.
  (3) Zur ersten Tagung nach jeder Neuwahl tritt das Parlament am 30. Tage nach der

Wahl zusammen, falls es nicht vom bisherigen Präsidium früher einberufen wird.[45]

ARTIKEL 45

  (1) Das Parlament prüft das Recht der Mitgliedschaft und entscheidet über die

Gültigkeit der Wahlen.
  (2) Das Parlament beschließt den Schluß der Tagung und den Tag des

Wiederzusammentritts.
  (3) Im übrigen versammelt sich das Parlament in jedem Jahre am ersten Mittwoch des

November. Das Präsidium muß das Parlament berufen, wenn die Regierung oder mindestens

ein Fünftel der Abgeordneten es verlangt.[46]

ARTIKEL 46

  (1) Die Verhandlungen des Parlaments und seiner Ausschüsse sind öffentlich. Ein

Ausschluß der Öffentlichkeit findet im Parlament auf Verlangen von zwei Dritteln der

anwesenden Abgeordneten, in den Ausschüssen ist die Mehrheit der Mitglieder des

Ausschusses statt.[47]
  (2) Die Entwürfe der Gesetze und des Haushaltsplanes sind vor der ersten Lesung

allgemeine zugänglich zu machen.

ARTIKEL 47

  (1) Das Parlament wählt bei seinem Zusammentritt ein Präsidium. Das Präsidium besteht

aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern und den Beisitzern. Jede Partei hat

Anspruch darauf, in dem Präsidium entsprechend der Zahl ihrer Abgeordneten vertreten zu

sein.
  (2) Der Präsident führt die Geschäfte des Präsidiums.
  (3) Der erste Stellvertreter des Präsidenten kann mit der Führung der Geschäfte des

Parlaments beauftragt werden.
  (4) Die Beschlüsse der Präsidiums werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Das Präsidium

ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  (5) Das Präsidium führt seine Geschäfte fort bis zum Zusammentritt des neuen

Parlaments.[48]

ARTIKEL 48

  Das Präsidium beruft das Parlament, es beraumt den Termin für Neuwahlen an.[49]

ARTIKEL 49

  Das Präsidium entscheidet bei Verfassungsstreitigkeiten zwischen der Republik und den

Ländern oder bei Verfassungsstreitigkeiten zwischen den einzelnen Ländern.[50]

ARTIKEL 50
  Der Präsident erfüllt zugleich die folgenden Obliegenheiten eines Staatsoberhauptes:

    Er verpflichtet die von dem Parlament gewählten Mitglieder der Regierung;
    er vertritt die Republik völkerrechtlich, beglaubigt und empfängt die Gesandten;
    er unterzeichnet im Namen der Republik die vom Parlament beschlossenen

Staatsverträge mit auswärtigen Mächten;
    er fertigt die verfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetze aus und verkündet sie.

[51]

ARTIKEL 51

  (1) Das Parlament gibt sich bei seinem Zusammentritt eine Geschäftsordnung. Es faßt

die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht in dieser Verfassung

ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
  (2) Es ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

[52]

ARTIKEL 52

  (1) Das Parlament bestellt für die Zeit außerhalb der Tagungen und nach Beendigung

einer Wahlperiode oder der Auflösung des Parlaments bis zum Zusammentritt des neuen

Parlaments einen ständigen Ausschuß zur Wahrnehmung der Rechte der Volksvertretung.
  (2) Das Parlament bestellt ferner einen ständigen Ausschuß für auswärtige

Angelegenheiten, der auch außerhalb der Tagungen des Parlaments und nach Beendigung der

Wahlperiode oder der Auflösung bis zum Zusammentritt des neuen Parlaments tätig werden

kann. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht öffentlich. Der Ausschuß kann mit

Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit beschließen.
  (3) Diese Ausschüsse haben die Rechte von Untersuchungsausschüssen.[53]

ARTIKEL 53

  Das Parlament, das Präsidium und jeder Ausschuß des Parlaments können die Anwesenheit

jedes Ministers zum Zwecke der Erteilung von Auskünften verlangen. Die Minister und die

von ihnen bestellten Beauftragten haben zu den Sitzungen des Parlaments und seiner

Ausschüsse jederzeit Zutritt.[54]

ARTIKEL 54

  (1) Das Parlament hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen

Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese

Ausschüsse erheben die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich halten.
  (2) Die Gerichte und die Verwaltungsorgane sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser

Ausschüsse um Beweiserhebung nachzukommen und ihre Akten auf Verlangen vorzulegen.
  (3) Für die Beweiserhebung der Ausschüsse gelten die Vorschriften der

Strafprozeßordnung entsprechend.[55]

ARTIKEL 55

  Das Parlament stellt die Grundsätze für die Verwaltung der Staatsangelegenheiten auf.

Es genehmigt den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben. Staatsverträge bedürfen seiner

Genehmigung.[56]

ARTIKEL 56

  Wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Parlaments oder seiner

Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.[57]

ARTIKEL 57

  (1) Abgeordnete des Parlaments oder der Landtage bedürfen zur Ausübung ihrer

Tätigkeit keines Urlaubs.
  (2) Gehalt oder Lohn sind weiterzuzahlen.[58]

ARTIKEL 58

  (1) Die Abgeordneten des Parlaments und der Landtage erhalten eine

Aufwandsentschädigung.
  (2) Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig.
  (3) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung ist nicht übertragbar und nicht pfändbar.

[59]

ARTIKEL 59

  Die Abgeordneten des Parlaments haben das Recht zur freien Fahrt auf sämtlichen

öffentlichen deutschen Verkehrsmitteln.[60]

ARTIKEL 60

  Kein Abgeordneter des Parlaments oder eines Landtages darf zu irgendeiner Zeit wegen

seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit getanen

Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung

zur Verantwortung gezogen werden.[61]

ARTIKEL 61

  Kein Abgeordneter des Parlaments oder eines Landtages kann während der

Sitzungsperiode wegen einer strafbaren Handlung in Untersuchung gezogen oder verhaftet

oder anderweitig in seiner persönlichen Freiheit beeinträchtigt werden, es sei denn,

daß er bei Ausübung der Tat festgenommen wird oder das Parlament mit

Zweidrittelmehrheit seine Zustimmung erteilt. Die Vorschriften des Artikels 7 Abs. 2

bleiben unberührt. Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten des Parlaments oder

eines Landtages und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit

wird auf Verlangen des Hauses für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.[62]

ARTIKEL 62

  Die Angeordneten des Parlaments und der Landtage sind berechtigt, über Personen, die

ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben oder über diese

Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch wegen der Beschlagnahme von

Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches

Zeugnisverweigerungsrecht haben. Eine Untersuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des

Parlaments oder der Landtage darf nur mit Zustimmung des Präsidiums vorgenommen

werden.[63]

ARTIKEL 63
  (1) Das Parlament kann vor Ablauf der Wahlperiode aufgelöst werden
    a) durch eigenen Beschluß,
b) durch Volksentscheid.

  (2) Die Auflösung des Parlaments durch eigenen Beschluß bedarf der Zustimmung von

mehr als der Hälfte der Mitglieder.[64]

ARTIKEL 64

  Spätestens am 60. Tage nach dem Ablauf der Wahlperiode oder am 45. Tage nach der

Auflösung des Parlaments haben Neuwahl stattzufinden.[65]


D. Regierung der Republik

ARTIKEL 65

  Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.[66]

ARTIKEL 66

  (1) Das Parlament wählt in seiner ersten Sitzung den Ministerpräsidenten.
  (2) Es bestätigt die von diesem vorgeschlagenen Minister.[67]

ARTIKEL 67

  (1) Ein Minister, dem das Vertrauen entzogen wird, muß zurücktreten.
  (2) Der Beschluß der Entziehung des Vertrauens ist nur wirksam, wenn ihm mindestens

die Hälfte der Abgeordneten zustimmt, aus denen zur Zeit der Abstimmung die

Volksvertretung besteht.
  (3) Der Antrag auf Herbeiführung eines solchen Beschlusses muß von mindestens dreißig

Abgeordneten unterzeichnet sein.
  (4) Über den Antrag darf frühestens am zweiten Tage nach seiner Verhandlung

abgestimmt werden. Der Antrag muß binnen einer Woche nach seiner Einbringung erledigt

werden.[68]

ARTIKEL 68

  (1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik nach Maßgabe

der vom Parlament aufgestellten Grundsätze. Er ist dafür dem Parlament verantwortlich.

Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister den ihm anvertrauten Geschäftszweig

selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Parlament.[69]
  (2) Die Regierung der Republik übt das Begnadigungsrecht in allen politischen

Strafsachen und bei Urteilen von Gerichten der Republik aus.[70]

ARTIKEL 69

  (1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Regierung und leitet ihre

Geschäfte.[71]
  (2) Er ernennt die der Regierung der Republik unterstellten öffentlichen

Angestellten.

ARTIKEL 70

  (1) Die Regierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
  (2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.[72]

ARTIKEL 71

  Die Minister haben der Regierung alle Gesetzesentwürfe, ferner Angelegenheiten, für

welche Verfassung oder Gesetz dieses vorschreiben, sowie Meinungsverschiedenheiten über

Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Minister berühren, zur Beratung und

Beschlußfassung zu unterbreiten.[73]

ARTIKEL 72

  Die Minister leisten beim Amtsantritt den Eid, daß sie ihre Geschäfte unparteiisch

zum Wohle des Volkes und getreu der Verfassung und den Gesetzen führen werden.[74]

ARTIKEL 73

  Die Minister haben Anspruch auf Besoldung nach Maßgabe eines besonderen Gesetzes.

ARTIKEL 74
  Gesetze werden beschlossen:
    a) vom Parlament,
b) vom Volke, unmittelbar durch Volksentscheid.[75]

ARTIKEL 75
  (1) Die Republik hat die Gesetzgebung über:
 

    Die Beziehungen zum Ausland, die Staatsangehörigkeit, die Freizügigkeit, die Ein-

und Auswanderung, die Auslieferung, das Paß- und Fremdenwesen.
    Das Währungs- und Münzwesen, die Devisenbewirtschaftung, das Zollwesen, die Einheit

des Zoll- und Handelsgebietes und die Freizügigkeit des Warenverkehrs, das Maß- und

Gewichtswesen, das Bank- und Börsenwesen, das private Versicherungswesen.
    Die Eisenbahnen, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der

Luft, das Land- und Wasserstraßenwesen, die Schiffahrt, die Hochsee- und

Küstenfischerei.
    Das Post- und Fernmeldewesen, den Rundfunk.
    Die Landwirtschaft, die Industrie, das Handwerk, den Handel, den Bergbau, das

Gewerbe sowie ihre Stellung und Vertretung in der Volkswirtschaft, die öffentlich-

rechtlichen Berufsvertretungen, das Vereinigungsrecht, das Betriebsräterecht.
    Die Wirtschaftsplanung, die Erzeugung, Herstellung, Verteilung und Preisgestaltung

wirtschaftlicher Güter, das Enteignungsrecht, die Vergesellschaftung von Naturschätzen

und von wirtschaftlichen Unternehmungen, die Bodenreform, die Auflösung der Monopole

und Kartelle.
    Das Bodenrecht, das Siedlungs- und Heimstättenwesen, das Wohnungswesen, die

Bevölkerungsverteilung.
    Das Bürgerliche Recht, das Wirtschaftsrecht, das Arbeitsrecht, das Steuerrecht, das

Strafrecht, das Gerichtsverfahren einschließlich Strafvollzug, den Schutz der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
    Die Sozialversicherung, die Sozialfürsorge, den Schutz der Arbeitskraft, die

Arbeitslenkung und Arbeitsvermittlung.
    Die Bevölkerungspolitik, das Gesundheitswesen, die Mutterschafts-, Säuglings-,

Kinder- und Jugendfürsorge, die Fürsorge für die Opfer des Faschismus, für die

Kriegsbeschädigten und für die Umsiedler.
    Das Presse-, Vereins- und Versammlungswesen, das Recht der Theater und

Lichtspielhäuser.
    Das Schulwesen einschließlich Hochschulwesen und Bibliothekswesen.
    Das Recht der Religionsgesellschaften.

  (2) Soweit die Republik von ihrem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht, behalten

die Länder das Recht der Gesetzgebung.[76]

ARTIKEL 76

  Die Republik hat die Gesetzgebung über das öffentliche Finanzwesens (Finanzausgleich,

Kredit- und Haushaltswirtschaft). Dabei hat sie auf die Erhaltung der Lebensfähigkeit

der Länder und Gemeinden Rücksicht zu nehmen.[77]

ARTIKEL 77

  (1) Soweit die Republik von ihrem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht hat, treten

widersprechende Bestimmungen des Rechtes der Länder außer Kraft.
  (2) Bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine landesrechtliche Vorschrift

mit dem Recht der Republik vereinbar ist, so entscheidet auf Antrag der Regierung des

Landes oder Regierung der Republik das Präsidium des Parlaments.[78]

ARTIKEL 78

  (1) Die Gesetzentwürfe werden von der Regierung oder aus der Mitte des Parlaments

eingebracht.
  (2) Über Gesetzentwürfe finden mindestens zwei Lesungen statt.[79]

ARTIKEL 79

  (1) Der Präsident des Parlaments hat die verfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetze

auszufertigen und binnen vierzehn Tagen im Verkündigungsblatt der Republik zu

veröffentlichen.
  (2) Gesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, am Tage nach der Verkündung

in Kraft.[80]

ARTIKEL 80

  Die Verkündung ist um einen Monate auszusetzen, wenn es ein Drittel der Mitglieder

des Palements es verlangt. Das Gesetz ist nach Ablauf dieser Frist zu verkünden, falls

nicht ein Volksbegehren auf Volksentscheid gegen den Erlaß des Gesetzes durchgeführt

ist.[81]

ARTIKEL 81

  (1) Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten

oder wenn zugelassene Parteien oder Massenorganisationen, die glaubhaft machen, daß sie

ein Fünftel aller Stimmberechtigten umfassen, dies beantragen (Volksbegehren).
  (2) Dem Volksbegehren ist ein Gesetzentwurf zugrunde zu legen. Er ist von der

Regierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme dem Parlament zu unterbreiten.
  (3) Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn das begehrte Gesetz im Parlament in

einer Fassung angenommen wird, mit der die Antragsteller oder ihre Vertretungen

einverstanden sind.
  (4) Über den Haushaltsplan, über die Abgabengesetze und die Besoldungsordnungen

findet kein Volksentscheid statt.
  (5) Das dem Volksentscheid unterbreitete Gesetz ist angenommen, wenn die Mehrheit der

Abstimmenden zugestimmt hat.
  (6) Das Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid regelt ein besonderes

Gesetz.[82]

ARTIKEL 82

  (1) Die Verfassung kann im Wege der Gesetzgebung geändert werden.
  (2) Beschlüsse des Parlaments auf Änderung der Verfassung kommen nur zustande, wenn

zwei Drittel der Abgeordneten des Parlaments anwesend sind und wenn wenigstens zwei

Drittel der anwesenden Abgeordneten zustimmen.
  (3) Soll durch Volksentscheid eine Verfassungsänderung beschlossen werden, so ist die

Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.[83]

ARTIKEL 83

  Die Veräußerung von Grundbesitz und Produktionsstätten, die sich im Eigentum der

öffentlichen Hand befinden, bedarf der Zustimmung zuständigen Volksvertretung

(Parlament der Republik, Landtag, Kreistag, Gemeindevertretung). Diese Zustimmung kann

nur mit zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl erteilt werden.[84]

ARTIKEL 84

  Amnestien sind in Gesetzesform zu beschließen und zu verkünden.[85]

ARTIKEL 85

  (1) Die Bestimmungen dieser Verfassung sind unmittelbar geltendes Recht.
  (2) Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts gelten als bindende

Bestandteile des Rechts der deutschen Republik, auch wenn sie nicht ausdrücklich durch

Gesetz angeordnet sind.
  (3) Ordnungsgemäß verkündete Gesetze sind für den Richter bindend und von ihm auf

ihre Verfassungsmäßigkeit hin nicht zu überprüfen.[86]

ARTIKEL 86

  Die Gesetze der Republik werden durch die Länder, Kreise und Gemeinden ausgeführt,

soweit nicht durch Gesetz anders bestimmt wird.[87]

ARTIKEL 87

  (1) Die Regierung der Republik übt die Aufsicht in den Angelegenheiten aus, in denen

der Republik das Recht der Gesetzgebung zusteht.
  (2) Soweit die Gesetze der Republik nicht von den Verwaltungen der Republik

ausgeführt werden, kann die Regierung der Republik allgemeine Anweisungen erlassen. Sie

ist ermächtigt, zur Überwachung der Ausführung dieser Gesetze zu den ausführenden

Verwaltungen Beauftragte zu entsenden.
  (3) Die Landesregierungen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Republik Mängel, die

bei der Ausführung der Gesetze der Republik hervorgetreten sind, zu beseitigen. Bei

Meinungsverschiedenheiten entscheidet auf Antrag der Regierung der Republik oder der

Regierung des Landes das Präsidium des Parlaments.[88]


E. Rechtspflege

ARTIKEL 88

  Die Rechtsprechung wird nach Maßgabe der Gesetze durch Berufs- und Laienrichter im

Sinne sozialer Gerechtigkeit ausgeübt.[89]

ARTIKEL 89

  Die Republik trägt durch den Ausbau der juristischen Bildungsstätten dafür Sorge, daß

Angehörige aller Schichten des Volkes die Möglichkeit gegeben wird, die Fähigkeit zum

Richteramt zu erlangen.[90]

ARTIKEL 90

  (1) Laienrichter sind auf allen Gebieten und in allen Instanzen der Gerichte

hinzuzuziehen.
  (2) Die Laienrichter werden von den demokratischen Organisationen vorgeschlagen und

von den zuständigen Volksvertretungen gewählt.[91]

ARTIKEL 91

  Die Richter sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

[92]

ARTIKEL 92

  Der Präsident und die Mitglieder des höchsten Gerichts der Republik sowie der höchste

Staatsanwalt der Republik und seine Vertreter werden vom Parlament gewählt.[93]

ARTIKEL 93

  (1) Ausnahmegerichte sind unstatthaft, niemand darf seinem gesetzlichen Richter

entzogen werden.
  (2) Sondergerichte sind nur kraft gesetzlicher Bestimmung zulässig.[94]

ARTIKEL 94

  Dem Schutze der Bürger gegen widerrechtliche Anordnungen und Verfügungen der

Verwaltung dient die Verwaltungsgerichtsbarkeit.[95]

ARTIKEL 95

  Die Gerichte verhandeln öffentlich. Ist die Staatssicherheit oder die Sittlichkeit

gefährdet, so kann das Gericht die Öffentlichkeit ausschließen.[96]


F. Verwaltung

ARTIKEL 96

  (1) Deutschland bildet ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von einer

gemeinschaftlichen Zollgrenze.
  (2) Fremde Staaten oder Gebietsteile können durch Staatsverträge oder Übereinkommen

dem deutschen Zollgebiet angeschlossen werden.
  (3) Aus dem deutschen Zollgebiet können durch Gesetz Teile ausgeschlossen werden. Für

Freihäfen kann der Aussch[l]uß nur durch ein verfassungsänderndes Gesetz aufgehoben

werden.
  (4) Alle Waren, die sich im freien Verkehr im deutschen Zollgebiet befinden, dürfen

innerhalb des Zollgebietes über die Grenzen der deutschen Länder und Gemeinden frei

ein-, aus- und durchgeführt werden.[97]

ARTIKEL 97

  Abgaben und Steuern dürfen nur auf Grund gesetzlicher Anordnung erhoben werden.[98]

ARTIKEL 98

  (1) Die Einnahmen und Ausgaben der Republik müssen für jedes Rechnungsjahr

veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden.
  (2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch ein Gesetz

festgestellt.[99]

ARTIKEL 99

  Über die Einnahmen der Republik und ihre Verwendung legt der Finanzminister zur

Entlastung der Regierung Rechnung dem Parlament ab.[100]

ARTIKEL 100

  Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der

Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken und auf Grund eines Gesetzes beschafft

werden.[101]

ARTIKEL 101

  (1) Vermögens-, Einkommens- und Verbrauchssteuern sind in den Gesetzen in einem

angemessenen Verhältnis zueinander zu halten und nach sozialen Gesichtspunkten zu

staffeln.
  (2) Durch eine starke Staffelung der Erbschaftssteuer soll die Bildung

volksschädlicher Vermögenshäufung verhindert werden.[102]

ARTIKEL 102

  Die Zölle und die durch Gesetz der Republik geregelten Steuern werden von der

Republik verwaltet.[103]

ARTIKEL 103

  Das Post-, Fernmelde- und Rundfunkwesen sowie das Eisenbahnwesen werden von der

Republik verwaltet.[104]

ARTIKEL 104

  Land- und Wasserstraßen von überörtlicher Bedeutung stehen in der Verwaltung der

Republik.[105]


G. Länder, Kreise und Gemeinden

ARTIKEL 105

  (1) Jedes Land muß eine demokratische Ordnung haben.
  (2) Der Landtag muß in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach

den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt werden.
  (3) Die Landesregierung bedarf des Vertrauens des Landtages.
  (4) Die für den staatlichen Aufbau der Republik geltenden demokratischen Grundsätze

sind auch für die Verwaltung der Länder maßgebend.[106]

ARTIKEL 106

  (1) Die Republik schafft eine Gemeindeordnung und eine Kreisordnung.
  (2) Die Gemeinden und Kreise haben Vertretungen, die nach den allgemeinen

demokratischen Grundsätzen für die Wahl zum Parlament der Republik gewählt werden.
  (3) Vom Wahlrecht zu den Gemeinde- und Kreisvertretungen darf kein Bürger

ausgeschlossen werden, der drei Monate in der Gemeinde oder dem Kreise ansässig ist,

sofern nicht ein anderer Ausschließungsgrund vorliegt.
  (4) Die Verwaltungen der Kreise und Gemeinden bedürfen zu ihrer Amtsführung des

Vertrauens ihrer Volksvertretungen.[107]

ARTIKEL 107

  Besondere Aufgabe der Gemeinden und Kreise ist es, gesellschaftliche Einrichtungen

zur Befriedigung allgemeiner Bedürfnisse und zur Hebung der Lebenshaltung, insbesondere

der werktätigen Bevölkerung, zu unterhalten. Sie haben die breitesten Schichten des

Volkes an den öffentlichen Angelegenheiten zu beteiligen.[108]

ARTIKEL 108

  Die Aufsicht über die Gemeinden und Kreise beschränkt sich auf die Verhinderung von

Gesetzwidrigkeiten und die Wahrung demokratischer Verwaltungsgrundsätze.[109]

ARTIKEL 109

  Den Ländern können von der Republik, den Gemeinden und Kreisen können von der

Republik und den Ländern Aufgaben durch Gesetz übertragen werden.[110]

 

Anmerkungen:
[1] Der SED-Verfassungsentwurf wurde am 14. November 1946 vom Parteivorstand der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands beschlossen und am 16. November 1946 veröffentlicht.
[2] Vgl. zu Art. 1 den Art. 2 der Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1949.
[3] Vgl. zu Art. 2 den Art. 3 der DDR-Verfassung von 1949.
[4] Vgl. zu Art. 3 den Art. 1 der DDR-Verfassung von 1949.
[5] Vgl. zu Art. 5 den Art. 3 Abs. 6 der DDR-Verfassung von 1949.
[6] Vgl. zu Art. 6 den Art. 1 Abs. 4 der DDR-Verfassung von 1949.
[7] Vgl. zu Art. 7 die Art. 6 u. 7 der DDR-Verfassung von 1949.
[8] Vgl. zu Art. 8 den Art. 8 der DDR-Verfassung von 1949.
[9] Vgl. zu Art. 9 die Art. 8 Satz 1 u. Art. 10 Abs. 3 der DDR-Verfassung von 1949.
[10] Vgl. zu Art. 10 den Art. 9 der DDR-Verfassung von 1949.
[11] Vgl. zu Art. 11 den Art. 34 der DDR-Verfassung von 1949.
[12] Vgl. zu Art. 12 den Art. 8 Satz 1 der DDR-Verfassung von 1949.
[13] Vgl. zu Art. 13 den Art. 8 Satz 1 der DDR-Verfassung von 1949.
[14] Vgl. zu Art. 14 Abs. 1 den Art 12 der DDR-Verfassung von 1949.
[15] Vgl. zu Art. 14 Abs. 3 den Art. 14 der DDR-Verfassung von 1949.
[16] Vgl. zu Art. 15 den Art. 15 der DDR-Verfassung von 1949.
[17] Vgl. zu Art. 16 den Art. 16 der DDR-Verfassung von 1949.
[18] Vgl. zu Art. 17 den Art. 17 der DDR-Verfassung von 1949.
[19] Vgl. zu Art. 18 die Art. 19 und 24 Abs. 4 der DDR-Verfassung von 1949.
[20] Vgl. zu Art. 19 den Art. 20 der DDR-Verfassung von 1949.
[21] Vgl. zu Art. 20 den Art. 22 der DDR-Verfassung von 1949.
[22] Vgl. zu Art. 21 die Art. 23, 24 Abs. 2 u. 3, 25 u. 27 Abs. 1 der DDR-Verfassung von 1949.
[23] Vgl. zu Art. 22 den Art. 27 Abs. 2 bis 4 der DDR-Verfassung von 1949.
[24] Vgl. zu Art. 23 den Art. 24 Abs. 5 u. 6 der DDR-Verfassung von 1949.
[25] Vgl. zu Art. 24 den Art. 26 Abs. 1 u. 2 der DDR-Verfassung von 1949.
[26] Vgl. zu Art. 25 den Art. 30 der DDR-Verfassung von 1949.
[27] Vgl. zu Art. 26 die Art. 7, 18 Abs. 4 u. 5, 30 Abs. 2, 32 u. 33 der DDR-Verfassung von 1949.
[28] Vgl. zu Art. 27 den Art. 35 u. 36 der DDR-Verfassung von 1949.
[29] Vgl. zu Art. 28 den Art. 38 der DDR-Verfassung von 1949.
[30] Vgl. zu Art. 29 den Art. 39 der DDR-Verfassung von 1949.
[31] Vgl. zu Art. 30 den Art. 37 Abs. 1 u. 2 der DDR-Verfassung von 1949.
[32] Vgl. zu Art. 31 den Art. 18 Abs. 4 u. 6 der DDR-Verfassung von 1949.
[33] Vgl. zu Art. 32 den Art. 40 der DDR-Verfassung von 1949.
[34] Vgl. zu Art. 33 die Art. 41 u. 44 der DDR-Verfassung von 1949.
[35] Vgl. zu Art. 34 den Art. 42 der DDR-Verfassung von 1949.
[36] Vgl. zu Art. 35 den Art. 43 der DDR-Verfassung von 1949.
[37] Vgl. zu Art. 36 den Art. 45 Abs. 1 der DDR-Verfassung von 1949.
[38] Vgl. zu Art. 37 den Art. 46 der DDR-Verfassung von 1949.
[39] Vgl. zu Art. 38 den Art. 47 der DDR-Verfassung von 1949.
[40] Vgl. zu Art. 39 den Art. 48 der DDR-Verfassung von 1949.
[41] Vgl. zu Art. 40 die Art. 50 u. 63 der DDR-Verfassung von 1949.
[42] Vgl. zu Art. 41 den Art. 51 der DDR-Verfassung von 1949.
[43] Vgl. zu Art. 42 den Art. 52 der DDR-Verfassung von 1949.
[44] Vgl. zu Art. 43 die Art. 53 u. Art. 54 Satz 2 der DDR-Verfassung von 1949.
[45] Vgl. zu Art. 44 die Art. 54 Satz 1 u. 55 Abs. 1 der DDR-Verfassung von 1949.
[46] Vgl. zu Art. 45 die Art. 55 Abs. 2 u. 59 der DDR-Verfassung von 1949.
[47] Vgl. zu Art. 46 Abs. 1 den Art. 62 Abs. 1 der DDR-Verfassung von 1949.
[48] Vgl. zu Art. 47 die Art. 57 u. 58 Abs. 1, 2 u. 4 der DDR-Verfassung von 1949.
[49] Vgl. zu Art. 48 den Art. 58 Abs. 3 der DDR-Verfassung von 1949.
[50] Vgl. zu Art. 49 den Art. 66 Abs. 5 der DDR-Verfassung von 1949.
[51] Vgl. zu Art. 50 die Art. 85 Abs. 1, 93 u. 105 der DDR-Verfassung von 1949.
[52] Vgl. zu Art. 51 die Art. 57 Abs. 1 u. 61 der DDR-Verfassung von 1949.
[53] Vgl. zu Art. 52 den Art. 60 Abs. 1 der DDR-Verfassung von 1949.
[54] Vgl. zu Art. 53 den Art. 64 Abs. 1 der DDR-Verfassung von 1949.
[55] Vgl. zu Art. 54 den Art. 65 der DDR-Verfassung von 1949.
[56] Vgl. zu Art. 55 den Art. 63 der DDR-Verfassung von 1949.
[57] Vgl. zu Art. 56 den Art. 62 Abs. 2 der DDR-Verfassung von 1949.
[58] Vgl. zu Art. 57 den Art. 68 der DDR-Verfassung von 1949.
[59] Vgl. zu Art. 58 den Art. 69 der DDR-Verfassung von 1949.
[60] Vgl. zu Art. 59 den Art. 70 der DDR-Verfassung von 1949.
[61] Vgl. zu Art. 60 den Art. 67 Abs. 1 der DDR-Verfassung von 1949.
[62] Vgl. zu Art. 61 den Art. 67 Abs. 2 u. 3 der DDR-Verfassung von 1949.
[63] Vgl. zu Art. 62 den Art. 67 Abs. 4 u. 5 der DDR-Verfassung von 1949.
[64] Vgl. zu Art. 63 den Art. 56 Abs. 2 u. 3 der DDR-Verfassung von 1949.
[65] Vgl. zu Art. 64 den Art. 56 Abs. 1 der DDR-Verfassung von 1949.
[66] Vgl. zu Art. 65 den Art. 91 der DDR-Verfassung von 1949.
[67] Vgl. zu Art. 66 den Art. 92 der DDR-Verfassung von 1949.
[68] Vgl. zu Art. 67 die Art. 94, 95 u. 96 der DDR-Verfassung von 1949.
[69] Vgl. zu Art. 68 Abs. 1 den Art. 98 der DDR-Verfassung von 1949.
[70] Vgl. zu Art. 68 Abs. 2 den Art. 107 der DDR-Verfassung von 1949.
[71] Vgl. zu Art. 69 Abs. 1 den Art. 97 der DDR-Verfassung von 1949.
[72] Vgl. zu Art. 70 den Art. 100 der DDR-Verfassung von 1949.
[73] Vgl. zu Art. 71 den Art. 99 der DDR-Verfassung von 1949.
[74] Vgl. zu Art. 72 den Art. 93 der DDR-Verfassung von 1949.
[75] Vgl. zu Art. 74 den Art. 81 der DDR-Verfassung von 1949.
[76] Vgl. zu Art. 75 den Art. 112 der DDR-Verfassung von 1949.
[77] Vgl. zu Art. 76 den Art. 113 der DDR-Verfassung von 1949.
[78] Vgl. zu Art. 77 den Art. 114 der DDR-Verfassung von 1949.
[79] Vgl. zu Art. 78 den Art. 82 der DDR-Verfassung von 1949.
[80] Vgl. zu Art. 79 den Art. 85 der DDR-Verfassung von 1949.
[81] Vgl. zu Art. 80 den Art. 86 der DDR-Verfassung von 1949.
[82] Vgl. zu Art. 81 den Art. 87 der DDR-Verfassung von 1949.
[83] Vgl. zu Art. 82 den Art. 83 der DDR-Verfassung von 1949.
[84] Vgl. zu Art. 83 den Art. 28 der DDR-Verfassung von 1949.
[85] Vgl. zu Art. 84 den Art. 88 Abs. 2 der DDR-Verfassung von 1949.
[86] Vgl. zu Art. 85 die Art. 5 Abs. 1, 89 Abs. 1 u. 144 der DDR-Verfassung von 1949.
[87] Vgl. zu Art. 86 den Art. 90 der DDR-Verfassung von 1949.
[88] Vgl. zu Art. 87 den Art. 16 der DDR-Verfassung von 1949.
[89] Vgl. zu Art. 88 die Art. 126 u. 128 der DDR-Verfassung von 1949.
[90] Vgl. zu Art. 89 den Art. 129 der DDR-Verfassung von 1949.
[91] Vgl. zu Art. 90 den Art. 130 der DDR-Verfassung von 1949.
[92] Vgl. zu Art. 91 den Art. 127 der DDR-Verfassung von 1949.
[93] Vgl. zu Art. 92 die Art. 131 u. 132 der DDR-Verfassung von 1949.
[94] Vgl. zu Art. 93 den Art. 134 der DDR-Verfassung von 1949.
[95] Vgl. zu Art. 94 den Art. 138 der DDR-Verfassung von 1949.
[96] Vgl. zu Art. 95 den Art. 133 der DDR-Verfassung von 1949.
[97] Vgl. zu Art. 96 den Art. 118 der DDR-Verfassung von 1949.
[98] Vgl. zu Art. 97 den Art. 120 Abs. 1 der DDR-Verfassung von 1949.
[99] Vgl. zu Art. 98 den Art. 121 der DDR-Verfassung von 1949.
[100] Vgl. zu Art. 99 den Art. 122 der DDR-Verfassung von 1949.
[101] Vgl. zu Art. 100 den Art. 123 der Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1949.
[102] Vgl. zu Art. 101 den Art. 120 Abs. 2 u. 3 der DDR-Verfassung von 1949.
[103] Vgl. zu Art. 102 den Art. 119 Abs. 1 der DDR-Verfassung von 1949.
[104] Vgl. zu Art. 103 den Art. 124 Abs. 1 der DDR-Verfassung von 1949.
[105] Vgl. zu Art. 104 den Art. 124 Abs. 2 der DDR-Verfassung von 1949.
[106] Vgl. zu Art. 105 die Art. 109, 115 u. 116 der DDR-Verfassung von 1949.
[107] Vgl. zu Art. 106 die Art. 140 u. 141 der DDR-Verfassung von 1949.
[108] Vgl. zu Art. 107 den Art. 139 Abs. 2 der DDR-Verfassung von 1949.
[109] Vgl. zu Art. 108 den Art. 142 der DDR-Verfassung von 1949.
[110] Vgl. zu Art. 109 den Art. 143 der DDR-Verfassung von 1949.



Quelle: Otto Grotewohl: Deutsche Verfassungspläne, Berlin 1947, S. 85-112.