
Wo beginnt für den Staat das Eindringen ?
Wir sind Troja- oder was darf der Staat mit uns machen um an Informationen zu kommen Teil 1.
Wenn der Staat an Informationen von seinen Bürgern will hat er mehrer Möglichkeiten.
Beobachten, Telefongespräche abhören, Mail und Datenverkehr abfangen mit Hilfe eines zu Hilfsdiensten gezwungenen Providers.
Setzt der Deliquent nun gar Verschlüsselung ein, oder benutzt bestimmte Software wie Skype z.B kommt Quellen-Telekommunikationsüberwachung zum Einsatz.
Also das Abschöpfen direkt an der Quelle.
Das bedeutet das ein Trojaner auf den- die Computer- Laptops der Überwachten untergebracht werden muss.
Dies kann durch mechanisches körperliches Aufspielen, also wenn derjenige nicht vor Ort ist geschehen,
oder über diverse Möglichkeiten einen Downloader unterzuschieben wie z.B Mails oder kontaminierte Seiten.
So wie andere Wirtschaftsstraftäter auch arbeiten um Kontrolle über Computer zu bekommen und Bot-Netze errichten.
Der offiziell bekannte Bericht des Bundesdatenschutzbeauftragten zum Einsatz staatlicher Überwachungssoftware
ist in seiner richtigen Fassung "nur für den Dienstgebrauch geleakt worden.
Der Bericht zeigt anhand viele Details, dass der "Staatstrojaner" sich nicht unbedingt Rechtskonform verhält.
Das betrifft besonders den Einsatz von Ermittlungsbemühungen, wenn der Laptop sich im Ausland befindet.
Auch das sich Passagen aus abgehörten Skype-Gesprächen nicht einfach so löschen lassen und Details aus der nicht die Ermittlung betreffende Privatsphäre
in den Akten landen, müsste den Einsatz verkomplizieren.
Die Untersuchungen des Beauftragten für Informationsfreiheit und Datenschutz bei den Ämtern, die solche Sotfware wohl einsetzen
zur Informationsgewinnung wie z.B.
Bundeskriminalamt (BKA), Bundespolizei und Zollkriminalamt
stellen ein verhältnismäßig gutes Zeugnis aus.
In dem als VS-NfD eingestuften Bericht schrieb Peter Schaar,
dass er keine Anzeichen für einen Missbrauch der von der Firma Digitask eingekauften Software gefunden habe.
Die Bewertung der berechtigt umstrittenen Nachladefunktion der Software zeigt aber, dass der Datenschützer andere Maßstäbe anlegt als die Ermittler.
Schaar verurteilt diese Funktion auf Seite 54 mangels Kenntnis des Quellcodes nicht,
betont aber, dass die Grenze der Strafbarkeit erreicht sei.
Dagegen gab das BKA an, dass die Nachladefunktion erforderlich ist,
um die Überwachungssoftware auf dem Zielcomputer aktualisieren zu können.
Ein Gutachten zur Quellcode-Analyse steht noch aus.
Größere Differenzen zwischen den Diensten und den Datenschützern bestehen Auslandsermittlungen, wenn die Zielperson sich im Ausland aufhält.
Wenn ein Laptop beispielsweise auf Reisen geht und Skype-Telefonate im Ausland abgehört werden.
Datenschützer Schaar erkennt (Seite 14 und 59) Bemühen der Behörden,
dafür im Zuge der Rechtshilfe eine Genehmigung des betreffenden Staates einzuholen,
doch zweifelte er an der Behauptung der Ermittler, dass man einen Auslandsaufenthalt
wegen ungenauer IP-Informationen nicht feststellen könne.
"Im Gegensatz zur Auffassung des BKA dürften Geo-IP-Datenbanken bei regulär genutzten Internetzugängen für Privatkunden
(z. B. DSL, Mobilfunk) eine relativ hohe Zuverlässigkeit haben, soweit nicht die Stadt, sondern das Land ermittelt werden soll."
Bei Satellitenverbindungen könnte es sich anders verhalten.
Die vom Zoll und BKA verwendeten Versionen gestatteten nicht Passagen aus den Gesprächsaufzeichnungen herauszuschneiden,
die den Kernbereich privater Lebensführung betreffen, z.B. Gespräche mit erotischem Inhalt (Seite 12).
Zoll und BKA weisen drauf hin, dass der Hersteller eine Version der Auswertungssoftware in Aussicht gestellt hat,
das Private Passagen ausgeblendet werden können, verwiesen sie gleichzeitig auf eine Anordnung der Staatsanwaltschaft,
solche Gespräche zu den Akten zu nehmen.
Schaar kritisierte die Auswertungssoftware die den Beamten zur Verfügung steht. So gebe es für die ermittelnden Beamten und den Ermittlungsführer
zwar separate Logins,
doch die Gruppe der Übersetzer habe unter einem Sammelpasswort Zugriff auf die Aufzeichnungen, was rechtlich zu beanstanden sei (Seite 51).
Auch zeigte Schaar Zweifel an der Behauptung, dass sich die Überwachungssoftware nach einer geschlossenen Ermittlung
wirklich durch Befehl vom Computer/Laptop eines Beschuldigten löschen lässt. Das ausgelöste Löschen sei ein logisches Löschen,
schreibt Schaar (Seite 56) und verweist darauf, dass das BKA die Software nach einer Beschlagnahme selbst physikalisch löschte.
Das kritisierte Schaar scharf (Seite 65) als unvereinbar mit der forensischen Frage der Beweissicherheit der Aufzeichnungen.
Mehr dazu ist beim CCC dazu zu lesen, auch die Mängelrügen an der gefundenen Software
Hier der Link zum geleakten Bericht.
Bitte weiterverbreiten:
http://bka.net.in/bundesbeauftragter-datenschutz-informationsfreiheit/bundestrojaner.html
http://bka.net.in/bundesbeauftragter-datenschutz-informationsfreiheit/bundes-trojaner.pdf
| < Warnung wegen Trojanischem Pferd bei B-N-D.net ~ Dies stammt nicht von unserer Seite | Häufige Fragen (FAQ) zur EU Richtlinie traditioneller pflanzlicher Arzneimittel (THMPD) und deren Auswirkungen > |
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